neues Recht
Neues Recht zum 01.02.2001

 Kreisverkehr:
Es gibt ein neues Verkehrszeichen „Kreisverkehr“

Steht dieses Zeichen unter dem Zeichen „Vorfahrt
gewähren“, dann hat der Verkehr im Kreis
Vorfahrt,     ohne dass dies durch
Vorfahrtzeichen beschildert ist. Bei der Einfahrt in
einen solchen Kreis darf nicht geblinkt werden.

Hat ein Kreisverkehr eine flache Mittelinsel, so darf
diese nicht überfahren werden, es sei denn, es ist
nicht anders möglich.

Selbstverständlich darf in solch einem Kreisverkehr
nicht gehalten werden.


 Verengung:
Das Einordnen bei einer Verengung der Fahrbahn
soll unmittelbar (also kurz) vor der Verengung
erfolgen. Damit sollen Staus auf dem weiterführenden
Fahrstreifen vermieden werden. Die amtliche
Begründung spricht vom Beginn der Engstelle. Aber
der Begriff „unmittelbar“ ist sicher abhängig von
Fahrer, Fahrzeug und Geschwindigkeit.





 Handy:
Die Benutzung eines Mobiltelefons (Handy) oder
Autotelefons ist dem Führer eines Fahrzeugs
verboten, es sei denn, er muss den Hörer dazu
nicht in der Hand halten.

Ausnahme: das Fahrzeug steht und der Motor ist
abgeschaltet.

Dies gilt auch für Radfahrer. Sie müssen anhalten.

Es empfiehlt sich also eine Freisprecheinrichtung.
siehe dazu auch Gerichtsurteile: Freisprechen

Gleichzeitig wird jede andere Nutzung des Geräts für
den Fahrzeugführer verboten,

z.B. das Schreiben, Versenden und Lesen von SMS,
Surfen im Internet etc.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von Eur 30,-
(bei Radfahrern Eur 15,-) geahndet.

 Tempo 30- Zone:
Innerhalb geschlossener Ortschaften werden
vermehrt Tempo 30- Zonen geschaffen.

Nicht betroffen davon sind sog. Straßen überörtlichen
Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen),
sowie alle Vorfahrtstraßen (Zeichen 306, das
Rechteck mit dem gelben Fleck in der Mitte).

Ansonsten können alle Straßen ohne Ampeln,
Radwege und Leitlinien (Mittellinie) betroffen sein.




 Abmessungen:
Die Breite eines Kühlfahrzeugs darf bis 2,60m
betragen.

Land- und Forstwirtschaft mit Ladung oder
Anbaugeräten bis 3,00m

Die max. Länge eines Fahrzeugs beträgt 18,75m,

mit hinten überstehender Ladung 20,75m

Ab einer Höhe von 2,50m darf Ladung nach
vorn 0,50m über das Fahrzeug überstehen.




 Gelbe Markierungen, Knopfreihen, Markierungsleuchtknöpfe, rot-weiße Leitmarken:
Gelbe Markierungen heben weiße Leitlinien und
Fahrstreifenbegrenzungen (unterbrochene und
durchgehende Linien in der Mitte der Fahrbahn) auf.

Für Knopfreihen gilt dasselbe wie für die entsprechenden
Linien.

Ebenso behandelt werden Reihen von
„Markierungsleitknöpfen“, wenn sie eingeschaltet
sind und rot- weiße Leitmarken.




 Autohof:
Autohöfe sind große Park- und Rastanlagen direkt
neben der Autobahn. Dort kann man auch tanken
(in der Regel billiger). Oft sind dort auch die einzigen
freien Parkplätze.

Auf Autohöfe wird an Autobahnausfahrten extra
hingewiesen.







 Bußgeld:
Die Benutzung von Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen mit Fahrzeugen
über 4,20m Höhe (einschl. Ladung) kostet Eur 40,-

Die Benutzung eines Handys kostet Eur 30,-
(Radfahrer Eur 15,-).

Das gilt natürlich nur für den Fahrer.



Diese Zusammenfassung gibt die wesentlichen Teile der Änderung der StVO wieder und ist nicht vollständig.

Eine komplette  Ansicht aller Änderungen inkl. amtl. Begründung kann als .pdf- Datei
hier heruntergeladen werden.











  Schon wieder ein neues Verkehrszeichen?  Neue Regeln? geänderte Gesetze?

Verkehrsregel - Update

Gern halten wir Sie auf dem Laufenden über Änderungen der Verkehrsregeln. Dazu schicken Sie uns bitte eine E-Mail über den hier aufgeführten Link:

Wir nehmen Sie dann in unseren Verteiler auf. Der Versand erfolgt unregelmäßig, immer bei Bedarf.









Impressum  Haftung   AGB    Datenschutz