Freisprechen kann als Vorsatz gewertet werden
Ein Autofahrer, der im Straßenverkehr mit einer Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu werden, dass es zu Verkehrsverstößen kommt. Das Nichtbeachten eines Rotlichts ist dann in der Regel als vorsätzlich begangen zu bewerten, was zur Erhöhung der Geldbuße und eventuell zur Verhängung eines Fahrverbotes führt. Diese Auffassung vertrat das Oberlandesgericht Celle.
In dem verhandelten Fall wurde Vorsatz angenommen, weil am Tattag in den Medien und in der Öffentlichkeit eine erhebliche Diskussion darüber gelaufen war, ob das Benutzen eines Funktelefons ohne entsprechende Freisprechanlage zu verbieten sei. Demzufolge stellte nach der Auffassung des Gerichts ein solches Verhalten eine Pflichtverletzung dar.
Der Rotlichtverstoß sei wegen der mit dem Telefonieren einhergehenden Unaufmerksamkeit des Fahrers geschehen. Wenn während einer Fahrt telefoniert werde, liege eine derartige Pflichtverletzung nahe. Dieser Zusammenhang sei dem Fahrer auch als möglich und nicht fernliegend bekannt gewesen. Der Fahrer habe sich demzufolge aus Bedenkenlosigkeit oder Gleichgültigkeit mit einem möglichen Verkehrsverstoß abgefunden. Der Fahrer habe daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt, als er das Rotlicht missachtet habe.
Infolgedessen bestehe auch kein Grund zu der Annahme, dass ein Ausnahmefall vorgelegen habe. Da es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelte, war nach Meinung des Gerichts die Anordnung eines Fahrverbotes geboten.
(Dr. Franz Otto, 22.08.01)
Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen: 333 Ss 38/01 OWi
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